Anne Eve Vaupel: Unterschied zwischen den Versionen

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Am 02. Juli des Jahres 1808 bekam die kleine Waise Anne Eve Vaupel aus Hochheim ein neues zu Hause.  
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Am 02. Juli des Jahres 1808 bekam die kleine Waise Anne Eve Vaupel aus Hochheim ein neues Zuhause.  
 
Der brave [[Johann Heinrich Krauser]] aus Tambach nahm das Mädchen bei sich auf. So kam es aus dem Waisenhaus zu Gotha ins waldige, viel gesündere Tambach.
 
Der brave [[Johann Heinrich Krauser]] aus Tambach nahm das Mädchen bei sich auf. So kam es aus dem Waisenhaus zu Gotha ins waldige, viel gesündere Tambach.
  
 
Hier in meinem Archiv befindet sich noch ein besiegeltes Schreiben des Waisenhauses, welches den "Wegvätern" zur Information mit auf den Weg gegeben wurde.
 
Hier in meinem Archiv befindet sich noch ein besiegeltes Schreiben des Waisenhauses, welches den "Wegvätern" zur Information mit auf den Weg gegeben wurde.
  
Titel dieses Schreibens: "Bedingungen, unter welchen von Herzogl. Waisenhaus=Commission allhier die Waisenmädchen solchen Pflegeeltern anvertrauet werden, drren gute Aufführung entweder schon sattsam bekannt ist, oder, welche sich dieserhalb durch glaubwürdige Zeugnisse legitimiert haben."
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Titel dieses Schreibens: "Bedingungen, unter welchen von Herzogl. Waisenhaus=Commission allhier die Waisenmädchen solchen Pflegeeltern anvertrauet werden, deren gute Aufführung entweder schon sattsam bekannt ist, oder, welche sich dieserhalb durch glaubwürdige Zeugnisse legitimiert haben."
  
 
Das Schreiben besteht aus insgesamt 12 Paragraphen in welchen beschrieben wird, was dem Waisenkinde zu Gute kommen soll.
 
Das Schreiben besteht aus insgesamt 12 Paragraphen in welchen beschrieben wird, was dem Waisenkinde zu Gute kommen soll.
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Das ist man mag es kaum glauben, für die damalige Zeit allerhand. Nun wird auch dieses Mitgegebene gerade die "Wegväter" dazu gebracht haben, sich ein Waises nach Hause zu holen. Dazu kommt, das im Paragraphen 3 geschrieben steht: "Wenn die Schulstunden des Mädchens vorbey sind, soll selbiges von seinen Pflegeältern zu allen denjenigen häußlichen , weiblichen oder landwirthschaftlichen Verrichtungen angewiesen und gebraucht werden."
 
Das ist man mag es kaum glauben, für die damalige Zeit allerhand. Nun wird auch dieses Mitgegebene gerade die "Wegväter" dazu gebracht haben, sich ein Waises nach Hause zu holen. Dazu kommt, das im Paragraphen 3 geschrieben steht: "Wenn die Schulstunden des Mädchens vorbey sind, soll selbiges von seinen Pflegeältern zu allen denjenigen häußlichen , weiblichen oder landwirthschaftlichen Verrichtungen angewiesen und gebraucht werden."
  
Allerdings war das kein Freibrief für die "Wegväter", denn im Paragraphen 4 dagleich wird vorgeschrieben: "Alle Jahre, am Sonnabend nach Johannistag, soll das Kind von den Pflegeältern unentgeltlich hierher ins Waisenhaus gebracht werden und acht Tage hernach, ebenfalls unentgeltlich, von da wieder abgeholt werden." Dies war notwendig um vom Kinde eventuelle Vergehen der Pflegeeltern erfahren zu können. Falls dies zutraf verblieb das Kind im Waisenhause.
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Allerdings war das kein Freibrief für die "Wegväter", denn im Paragraphen 4 dagleich wird vorgeschrieben: "Alle Jahre, am Sonnabend nach Johannistag, soll das Kind von den Pflegeältern unentgeltlich hierher ins Waisenhaus gebracht werden und acht Tage hernach, ebenfalls unentgeltlich, von da wieder abgeholt werden." Dies war notwendig um vom Kinde eventuelle Vergehen der Pflegeeltern erfahren zu können. Falls dies zutraf, verblieb das Kind im Waisenhause.
  
 
Unterzeichnet wurde so ein Schreiben stets von vier Beamten des Waisenhauses und vom "Wegvater" selbst.
 
Unterzeichnet wurde so ein Schreiben stets von vier Beamten des Waisenhauses und vom "Wegvater" selbst.

Aktuelle Version vom 12. Februar 2021, 12:36 Uhr

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Am 02. Juli des Jahres 1808 bekam die kleine Waise Anne Eve Vaupel aus Hochheim ein neues Zuhause. Der brave Johann Heinrich Krauser aus Tambach nahm das Mädchen bei sich auf. So kam es aus dem Waisenhaus zu Gotha ins waldige, viel gesündere Tambach.

Hier in meinem Archiv befindet sich noch ein besiegeltes Schreiben des Waisenhauses, welches den "Wegvätern" zur Information mit auf den Weg gegeben wurde.

Titel dieses Schreibens: "Bedingungen, unter welchen von Herzogl. Waisenhaus=Commission allhier die Waisenmädchen solchen Pflegeeltern anvertrauet werden, deren gute Aufführung entweder schon sattsam bekannt ist, oder, welche sich dieserhalb durch glaubwürdige Zeugnisse legitimiert haben."

Das Schreiben besteht aus insgesamt 12 Paragraphen in welchen beschrieben wird, was dem Waisenkinde zu Gute kommen soll.

Auf der dritten Seite dann eine "Specification dessen, was ein Waisenmädchen an Kleidern, Wäsche und Büchern vom Herzoglichem Waisenhause erhält". Das ist man mag es kaum glauben, für die damalige Zeit allerhand. Nun wird auch dieses Mitgegebene gerade die "Wegväter" dazu gebracht haben, sich ein Waises nach Hause zu holen. Dazu kommt, das im Paragraphen 3 geschrieben steht: "Wenn die Schulstunden des Mädchens vorbey sind, soll selbiges von seinen Pflegeältern zu allen denjenigen häußlichen , weiblichen oder landwirthschaftlichen Verrichtungen angewiesen und gebraucht werden."

Allerdings war das kein Freibrief für die "Wegväter", denn im Paragraphen 4 dagleich wird vorgeschrieben: "Alle Jahre, am Sonnabend nach Johannistag, soll das Kind von den Pflegeältern unentgeltlich hierher ins Waisenhaus gebracht werden und acht Tage hernach, ebenfalls unentgeltlich, von da wieder abgeholt werden." Dies war notwendig um vom Kinde eventuelle Vergehen der Pflegeeltern erfahren zu können. Falls dies zutraf, verblieb das Kind im Waisenhause.

Unterzeichnet wurde so ein Schreiben stets von vier Beamten des Waisenhauses und vom "Wegvater" selbst.

Unterzeichnet ist dieses hier auf der 2. Seite vom Vizepräsident des Oberkonistoriums Christian Ludwig Heinrich Jäger (1741-1810), vom Generalsuperintendenten Josias Friedrich Löffler (1752-1816), von Cammersecretär Gundermann., von Oberconsistorialrath Karl Wilhelm Hoppenstedt.

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