Georg Andreas Heß: Unterschied zwischen den Versionen

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"Nachdem von Herzogl. Landes-Regierung allhier
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dem Georg Andreas Heß zu Tambach die Erlaubniß
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:dem Georg Andreas Heß zu Tambach die Erlaubniß
erteilt worden ist, sich vor zurückgelegtem 24sten
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:erteilt worden ist, sich vor zurückgelegtem 24sten
Lebensjahre verheiraten zu dürfen, so wird dem
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:Lebensjahre verheiraten zu dürfen, so wird dem
selben gegenwärtiger Erlaubnisschein unter
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:selben gegenwärtiger Erlaubnisschein unter
gewöhnlicher Unterschrift und Siegel erteilt.
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:gewöhnlicher Unterschrift und Siegel erteilt.
Gotha, den 29sten Maerz 1849.
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:Gotha, den 29sten Maerz 1849.
Herzoglich Sächsische Landesregierung"
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Aktuelle Version vom 13. Februar 2021, 15:02 Uhr

Jens Geutebrück.jpg

In früheren Zeiten war zur Eheschließung unter 24 Jahren eine Heiratserlaubnis der Landesregierung notwendig. Hier aus meinem Archiv, möchte ich mal eine solche zeigen. Sie stammt vom 29. März 1849 und wurde ausgestellt für Georg Andreas Heß.

Der Text ist folgender:

"Nachdem von Herzogl. Landes-Regierung allhier
dem Georg Andreas Heß zu Tambach die Erlaubniß
erteilt worden ist, sich vor zurückgelegtem 24sten
Lebensjahre verheiraten zu dürfen, so wird dem
selben gegenwärtiger Erlaubnisschein unter
gewöhnlicher Unterschrift und Siegel erteilt.
Gotha, den 29sten Maerz 1849.
Herzoglich Sächsische Landesregierung"

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