Georg Andreas Heß: Unterschied zwischen den Versionen
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− | dem Georg Andreas Heß zu Tambach die Erlaubniß | + | :dem Georg Andreas Heß zu Tambach die Erlaubniß |
− | erteilt worden ist, sich vor zurückgelegtem 24sten | + | :erteilt worden ist, sich vor zurückgelegtem 24sten |
− | Lebensjahre verheiraten zu dürfen, so wird dem | + | :Lebensjahre verheiraten zu dürfen, so wird dem |
− | selben gegenwärtiger Erlaubnisschein unter | + | :selben gegenwärtiger Erlaubnisschein unter |
− | gewöhnlicher Unterschrift und Siegel erteilt. | + | :gewöhnlicher Unterschrift und Siegel erteilt. |
− | Gotha, den 29sten Maerz 1849. | + | :Gotha, den 29sten Maerz 1849. |
− | Herzoglich Sächsische Landesregierung" | + | :Herzoglich Sächsische Landesregierung" |
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Aktuelle Version vom 13. Februar 2021, 15:02 Uhr
In früheren Zeiten war zur Eheschließung unter 24 Jahren eine Heiratserlaubnis der Landesregierung notwendig. Hier aus meinem Archiv, möchte ich mal eine solche zeigen. Sie stammt vom 29. März 1849 und wurde ausgestellt für Georg Andreas Heß.
Der Text ist folgender:
- "Nachdem von Herzogl. Landes-Regierung allhier
- dem Georg Andreas Heß zu Tambach die Erlaubniß
- erteilt worden ist, sich vor zurückgelegtem 24sten
- Lebensjahre verheiraten zu dürfen, so wird dem
- selben gegenwärtiger Erlaubnisschein unter
- gewöhnlicher Unterschrift und Siegel erteilt.
- Gotha, den 29sten Maerz 1849.
- Herzoglich Sächsische Landesregierung"
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